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Rahmenbedingungen

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren. Jobanbieter/-innen sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter/-in müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.

Vergütung

Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter/-in und den Jugendlichen vereinbart werden.

Im Weiteren gelten die gesetzlichen Regelungen, welche in Auszügen untenstehend einzusehen sind. 

Allgemeine Hinweise und Rahmenbedingungen

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren (Jobber) sowie an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf, insbesondere an ältere und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen (Jobanbieter). Vergeben werden können einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeiten dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeführt werden und müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen. Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5 Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.

Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen. Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle und übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Verrichtung der Arbeit und deren Qualität. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jeder Jugendliche einen Job erhält. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Jobanbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Jobanbieter und Jugendlichem zu klären.

Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten. Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, wird mit allen Teilnehmenden der Taschengeldbörse vorab ein Gespräch geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung. 

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Jedem Jobber wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung (ggf. über die Eltern) vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Gegebenenfalls übernimmt die private Haftpflicht des Jugendlichen (wenn vorhanden) entstandene Sachschäden und die private Unfallversicherung (wenn vorhanden) entstandene Personenschäden. Darüber hinaus sind die Jugendlichen, sofern nicht in Ausbildung, i.d.R. über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert (Familienversicherung). Die Versicherungsbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten einer Taschengeldbörse abgedeckt werden.

Jugendarbeitsschutz

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JArbSchG). 

Sozialversicherungspflicht

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter entstehen. Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen.

Einkommenssteuer/Umsatzsteuer

Der Jugendliche muss nur Einkommensteuer zahlen, sofern sein Einkommen gemäß § 32a Abs. 1 Ziffer 1 EStG den Grundfreibetrag von aktuell 8.354 € (Stand 2015) übersteigt. Der Jugendliche muss nur Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz gemäß § 19 UStG absehbar oder im Vorjahr 17.500 € übersteigt.

Bezug von Sozialleistungen

Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).

Merkblatt Rahmenbedingungen als PDF-Download

Datenschutz

Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung bei der Taschengeldbörse Ahlen erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jobber und Jobanbieter weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben. (Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt.) Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Impressum dieser Seite.